Artikel 1 (Bezeichnung, Sitz, Dauer)
| a) |
Gebildet wird ein internationaler Verband mit wissenschaftlichem Zweck und ohne Erwerbszwecke, bezeichnet als
"Union des groupements de détaillants indépendants de l'Europe " AISBL
(Union of groups of independent retailers of Europe
Union der Verbundgruppen selbständiger Einzelhändler Europas)
und als „UGAL“ in abgekürzter Form. Dieser Verband stützt sich auf das belgische Gesetz vom 25. Oktober 1919, geändert durch die Gesetze vom 6. Dezember 1954 und vom 30. Juni 2000. |
| b) |
Der Sitz der UGAL befindet sich in einer Gemeinde der Region „Brüssel-Hauptstadt“. Er befindet sich gegenwärtig in B – 1040 - Etterbeek, Avenue des Gaulois 3, bte 3. Der Sitz kann an jeden anderen Ort dieser Region, mittels einfa-chen Beschlusses des Vorstands, verlegt werden. |
| c) |
Die UGAL wird für eine unbegrenzte Dauer gebildet. |
Artikel 2 (Zweck)
(1)genehmigt durch königlichen Erlass vom 19. Februar 2002 (siehe Belgischen Amtsblatt (Moniteur Belge) vom 4. April) und veröffentlicht im Anhang des Moniteur Belge vom 21. November 2002, Seite 12292, Identifizierungsnummer 2120/66.
Der Verband, der keinerlei Erwerbszwecke verfolgt, hat zum Zweck das Anstrengen jeglicher Forschung, das Sammeln und das Verbreiten jeglicher wissenschaftlichen Information hinsichtlich des gesetzlichen, wirtschaftlichen und sozialen Statuts der Verbundgruppen und Verbände von Verbundgruppen, die gemäß den Gesetzen und Gepflogenheiten ihrer Länder legal gebildet wurden und deren Ziel in der Förderung der selbstständigen Einzelhändler besteht.
Dafür kann die UGAL alle Aktivitäten nachgehen, die allgemein zur Verwirklichung ihrer Ziele beitragen können, insbesondere :
| a) |
sie gewährleistet, insbesondere hinsichtlich der Institutionen der Europäischen Union, die Vertretung und die Förderung der Gesamtheit ihrer Mitglieder, sie informiert sie über jegliche Frage von allgemeinem Interesse, und sie fördert in diesem Sinne die europäische Integration; |
| b) |
sie trägt zum beruflichen Erfahrungsaustausch zwischen seinen Mitgliedern bei; |
| c) |
sie ist befugt, Mitglied bei anderen Verbänden und Organisationen zu werden. |
Artikel 3 (Mitglieder, Aufnahme und Kündigung)
Die Aufnahme in den Verband unterliegt den folgenden Regeln:
| a) |
a) Vollmitglied der UGAL können werden:
| - |
Die nationalen und internationalen Verbundgruppen, die die Förderung der selbstständigen Einzelhändler bezwecken, |
| - |
die nationalen oder internationalen Verbände oder Organisationen von Verbundgruppen, die ähnliche Ziele verfolgen, |
| - |
die Vollmitglieder müssen juristische Personen sein.
|
Nur die Vollmitglieder verfügen über ein Wahlrecht anlässlich der Generalversamm-lung und können in den Vorstand gewählt werden. |
| b) |
b) Die UGAL kann ebenfalls assoziierte Mitglieder aufnehmen oder Kooperati-onsvereinbarungen mit juristischen oder natürlichen Personen treffen, die keine Vollmitglieder werden können, aber wünschen, zum Erreichen der Ziele des Verbands beizutragen. Die Generalversammlung bestimmt die diesbezüglichen Bedingungen. Die assoziierten Mitglieder verfügen über die gleichen Rechte wie die Vollmitglieder, mit Ausnahme des Wahlrechts. |
| c) |
Aufnahme
| - |
Die Aufnahmeanträge müssen schriftlich an das Sekretariat gerichtet werden, das sie an den Vorstand weiterleitet. |
| - |
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen der vertretenen Mitglieder, unter dem Vorbehalt der Bestätigung durch die folgende Generalversammlung. |
| - |
Die Aufnahme wird ohne Angabe von Gründen bewilligt oder abgelehnt. |
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| d) |
Die Mitgliedschaft erlischt:
| - |
im Falle der Auflösung der UGAL; |
| - |
durch Kündigung. Den Vollmitgliedern oder assoziierten Mitgliedern steht es frei, ihre Mitgliedschaft im Verband zu jeder Zeit zu kündigen. Die Kündigung muss per Einschreibebrief an das Sekretariat des Verbands gerichtet werden. Die Bekanntgabe einer im Laufe eines Jahres getätigten Kündigung tritt am Ende des nächsten Geschäftsjahr in Kraft; |
| - |
durch Ausschluss, über den die Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen der vertretenen Mitglieder entscheidet. Der Ausschluss muss begründet werden; |
| - |
wenn ein Mitglied seinen Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger Abmahnung (die zweite per Einschreibebrief) nicht vor Abschluss des betreffenden Geschäftsjah-res bezahlt hat. |
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| e) |
Ein Mitglied bleibt bis zum Inkrafttreten seiner Kündigung oder seines Ausschlusses beitragspflichtig. Den ausscheidenden oder ausgeschlossenen Mitgliedern oder ihren Berechtigten steht kein Anspruch auf das Verbandsvermögen oder einen Teil des Verbandsvermögens zu. |
Artikel 4 (Generalversammlung)
Die Generalversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ und sie verfügt über die Machtvollkommenheit, um die Verwirklichung des Zwecks des Verbands zu ermöglichen. Sie besteht aus natürlichen Personen, die die Bevollmächtigten der Voll-mitglieder sind. Nur ein Vertreter pro Vollmitglied ist gemäß Artikel 8 stimmberechtigt. Weitere Vertreter der verschiedenen Mitglieder können an der Generalversammlung ohne Stimmrecht teilnehmen.
| a) |
Der Generalversammlung obliegt insbesondere:
| - |
die Beschlussfassung über Satzungsänderungen; |
| - |
die Bestellung des Vorstands, die Wahl des Präsidenten sowie der Vize-Präsidenten |
| - |
die Genehmigung des Budgets und des Berichts der Rechnungsprüfer, sowie die Entlastung des Vorstands; |
| - |
gegebenenfalls die Abberufung von Mitgliedern des Vorstands; |
| - |
die Beschlussfassung über die Auflösung des Verbands. |
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| b) |
Die Generalversammlung ist durch den Präsidenten des Vorstands mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Einberufung und die Tagesordnung müssen den Mitgliedern durch das Sekretariat mindestens 3 Wochen vorher bekannt gemacht werden. |
| c) |
Als außerordentliche Generalversammlung tritt sie auf Initiative des Präsidenten oder auf Beschluss des Vorstands oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Vollmitglieder innerhalb von sechs Wochen vom Zeitpunkt des Beschlusses oder des Antrags zusammen. |
| d) |
Die Generalversammlung kann nur über solchen Fragen rechtswirksam be-schließen, die auf der Tagesordnung stehen. |
| e) |
Die Generalversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer aus Mitgliedsorga-nisationen. Diese kontrollieren innerhalb von drei Monaten nach Abschluss eines Geschäftsjahres die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und erstellen einen diesbezüglichen Bericht. Dieser Bericht muss dem Vorstand vorgelegt und dann durch das Sekretariat an alle Mitglieder, zwecks Bewilligung durch die Generalversammlung, zugeleitet werden. |
Artikel 5 (Vorstand)
| a) |
Die Vollmitglieder der UGAL müssen innerhalb des Vorstands auf eine Art und Weise vertreten sein, die darauf zielt, die Vielfalt ihrer Strukturen und Ak-tivitätsbereiche zu berücksichtigen. |
| b) |
Der Vorstand besteht aus höchstens vierzehn Mitgliedern, die innerhalb der Generalversammlung ausgesucht werden und ihr Mandat unentgeltlich ausüben. Er hat einen Präsidenten und maximal vier Vize-Präsidenten. Alle werden für eine Dauer von drei Jahren auf Vorschlag des Vorstands durch die Generalversammlung gewählt. Die Mandate sind erneuerbar. |
| c) |
Der Präsident des Vorstands muss aus einem EU-Mitgliedstaat stammen. |
| d) |
Jedes Vorstandsmitglied verfügt über eine Stimme. Der Vorstand kann nur dann rechtsgültige Beschlüsse fassen, wenn die Hälfte seiner Mitglieder oder deren Ver-treter anwesend ist. |
| e) |
Wird ein Vollmitglied im Vorstand durch seinen obersten, gewählten Ge-schäftsführer vertreten, kann ein hauptamtlicher, durch die Struktur eingestellter Geschäftsführer stimmrechtlos dem Vorstand beitreten. |
| f) |
Der Vorstand tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Es wird auf Initiative des Präsidenten oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Vorstandsmitglieder einberufen. Die Einberufung und die Tagesordnung müssen durch das Sekretariat mindestens drei Wochen vor der Sitzung an die Mitglieder zugeleitet werden. |
| g) |
Der Vorstand verfügt über alle Befugnisse in Verbindung mit der Geschäftsführung und der Verwaltung, unter dem Vorbehalt der Befugnisse der Generalversammlung. Der Vorstand kann nur über solche Fragen rechtswirksam beschließen, die auf der Tagesordnung stehen. |
| h) |
Der Vorstand überträgt die laufende Geschäftsführung einem Generalsekretär. Dem Vorstand obliegt insbesondere:
| - |
Anstellung und Entlassung des Generalsekretärs; |
| - |
Nominierung von Vertretern des Verbands in Organe anderer Verbände oder Organisationen; |
| - |
Beschlussfassung über Vorlagen und Vorschläge an die Generalversammlung, insbesondere:
• Jahresbudget;
• Mitgliedsbeiträge;
• Wahl des Vorstands |
| - |
Einladung zur Generalversammlung. |
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| i) |
Der Vorstand kann gewisse Aufgaben einem „Steering Committee“, bestehend aus seinem Präsidenten und seinen 4 Vize-Präsidenten, übertragen. |
| j) |
Ein Vorstandsmitglied gilt als ausscheidend, wenn er das Vollmitglied nicht mehr vertritt, für das er in den Vorstand gewählt wurde. |
| k) |
Die persönlichen Daten der Vorstandmitglieder und des Generalsekretärs müssen gemäß der gesetzlichen Bestimmungen veröffentlicht werden. |
Artikel 6 (Generalsekretär/Sekretariat)
| a) |
Der Generalsekretär ist gegenüber dem Vorstand verantwortlich. |
| b) |
Dem Generalsekretär obliegt, nach Maßgabe der Satzung sowie im Rahmen der bewilligten Budgetmittel, die Verwaltung des Verbands und dessen Vertretung gegenüber allen internationalen, gemeinschaftlichen oder nationalen Institutionen, Behörden oder Verbänden.
Zu seinen Aufgaben gehören unter anderem:
| - |
Vorbereitung und Erarbeitung von Vorschlägen zu allen Angelegenheiten, die der Beratung durch den Vorstand bedürfen; |
| - |
Aufstellung der Jahresrechnung und des Budgetvorschlags; |
| - |
Vorbereitung von Unterlagen für die Generalversammlung; |
| - |
Erstattung eines Geschäftsberichts vor der Generalversammlung; |
| - |
Einstellung, Führung und Entlassung von Mitarbeitern des Verbands. |
Diesbezüglich nimmt der Generalsekretär an den Sitzungen der Organe des Ver-bands mit beratender Stimme teil. |
| c) |
c) Die gegenwärtigen Arbeitssprachen des Sekretariats sind gleichgestellt Deutsch, Englisch und Französisch. |
Artikel 7 (Vertretung des Verbands)
| a) |
Alle Rechtsakten, die die UGAL rechtlich verpflichten, werden, vorbehaltlich Sondervollmacht, vom Präsidenten des Vorstands oder dem Generalsekretär unterschrieben, ohne dass eine weitere Rechtfertigung gegenüber Dritten erforderlich ist. |
| b) |
Alle gerichtlichen Schritte, sowohl als Antragsteller wie als Antragsgegner, werden vom Vorstand wahrgenommen, der durch seinen Präsidenten oder den Generalsekretär vertreten wird. |
Artikel 8 (Stimmrecht)
| a) |
Das Stimmrecht der Vollmitglieder in der Generalversammlung hängt von der Höhe des Beitrags ab. Jede zu zahlende jährliche Beitragsstufe in Höhe von 1000 Euro (inklusive Grundbetrag) gibt Anrecht auf eine Stimme. |
| b) |
Die Vollmitglieder können sich durch ein anderes Vollmitglied vertreten lassen. Die Zahl der Vollmachten, die auf ein Vollmitglied übertragen werden können, ist nicht begrenzt. |
| c) |
Bei der Generalversammlung sowie im Vorstand, außer den in der Satzung vorgesehenen besonderen Fällen, werden die Beschlüsse auf der Basis einer einfachen Stimmenmehrheit gefasst, falls die Hälfte der Stimmen, die der Gesamtheit der Vollmitglieder entsprechen, anwesend oder vertreten ist. |
| d) |
Die Beschlüsse der Generalversammlung und des Vorstandes werden in einem Protokoll festgehalten, das nach der Sitzungen allen Vollmitgliedern verteilt wird. Die Protokolle werden bei der nächsten Sitzungen verabschiedet. |
| e) |
Jeder Vorschlag, der eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Verbands zum Gegenstand hat, muss vom Vorstand ausgehen und, gemäß Art. 4 Abs. a), durch die Generalversammlung, auf Grundlage folgender Modalitäten, genehmigt werden;
| - |
für eine Änderung der Satzung ist eine Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller Vollmitglieder notwendig; |
| - |
die Auflösung des Verbands kann nur durch eine Dreiviertelmehrheit der Stimmen aller Vollmitglieder stattfinden. |
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| f) |
f) Die Änderungen der Satzung werden nur nach Erfüllung der durch das Gesetz ge-forderten Bedingungen Rechtsgültigkeit erlangen und werden erstzehn Tage nach ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt gegenüber Dritten gültig sein . |
| g) |
Im Falle der Auflösung wird das nach Erfüllung der gesetzlichen Auflagen etwaig übrigbleibende Verbandsvermögen einer oder mehrerer juristischen Person(en) – z.B., Verbänden, Organisationen oder Verbundgruppen – zugewiesen , die den gleichen Zweck haben und für die Förderung der selbstständigen Einzelhändler handeln, und zwar gemäß Modalitäten, die durch die Generalversammlung festgelegt werden. |
Artikel 9 (Arbeitskreise)
| a) |
Die Generalversammlung, der Vorstand oder der Generalsekretär entscheiden über die Einsetzung von Arbeitskreisen, die für die Verwirklichung der Ziele der UGAL notwendig sind. |
| b) |
Die Wahrnehmung der Aufgabe gemäß Art. 2 Abs. c) kann durch den Vorstand auf eine andere Organisation übertragen und/oder in Zusammenarbeit mit dieser durchgeführt werden. |
Artikel 10 (Beiträge)
| a) |
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
| b) |
Das Budget wird durch die jährlich festgelegten und durch die Mitglieder bezahlten Beiträge finanziert. Die Beitragskalkulationsmodalitäten werden in einer „Beitragsordnung“ von der Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstands festgesetzt. |
| c) |
Unter Vorbehalt von Sonderbestimmungen sind die Beiträge in zwei Raten fällig. Die erste Rate, die zwei Dritteln des im Vorjahr geleisteten Beitrags entspricht, ist ab 1. Januar fällig. Die zweite Rate, die dem Restbetrag entspricht, auf der Grundlage des o.e. Verfahrens, ist ab 1. Juli fällig. |
Artikel 11 (Allgemeine Bestimmungen)
| a) |
Die französische Fassung der Satzung ist maßgebend. |
| b) |
Die vorliegende Satzung erlangt unverzüglich Geltung. |
| c) |
Alles was durch die vorliegende Satzung ausgelassen wird, und insbesondere die vorzunehmenden Veröffentlichungen im Belgischen Staatsblatt, wird gemäß Gesetz vom 25. Oktober 1919, geändert durch die Gesetze vom 6. Dezember 1954 und vom 30. Juni 2000, geregelt. |
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